Ein bedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB fällt vorliegend ausser Betracht; eine besonders günstige Prognose kann den Beschuldigten 2 angesichts der zahlreichen Vorstrafen und seiner sehr unsicheren Zukunftsaussichten nicht gestellt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1320). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen schliesslich ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).