Von einem umfassenden Geständnis kann aber nicht gesprochen werden. Wenn es um seine Rolle und seinen Tatbeitrag ging, war er nämlich weniger auskunftsfreudig als wenn er beispielsweise das Handeln des Beschuldigten 1 beschrieb – so beispielsweise was den Einsatz des Messers gegenüber I.________ anbelangt. Es kann ihm vor diesem Hintergrund bloss ein geringer Geständnisrabatt gewährt werden, kein solcher von 20 % (vgl. pag. 1155, S. 134 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Positiv ins Gewicht fällt der Bericht der Fachstelle Gewalt vom 12. November 2020 (pag.