Die schwierige persönliche Situation als «sans papier» vermag den Beschuldigten 2 nur minim zu entlasten (vgl. dazu auch pag. 1154, S. 133 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen fallen die Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Verfahren deutlich straferhöhend ins Gewicht. Netto rechtfertigt sich daher aufgrund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ca. 4 Monate. 20.9.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 war gegenüber der Polizei von Anfang an recht kooperativ. Von einem umfassenden Geständnis kann aber nicht gesprochen werden.