und Z. 25 f.). Gemäss seinen eigenen Angaben würde er einen Arbeitsvertrag erhalten und könnte dort arbeiten, sobald er einen Aufenthaltsausweis hat (pag. 1301 Z. 22 f.). Mit Herrn Q.________ von der Fachstelle Gewalt Bern trifft sich der Beschuldigte 2 aktuell etwa zwei Mal im Monat (pag. 1301 Z. 28 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte 2 nicht viele Freunde, den Beschuldigten 1 und den Straf- und Zivilkläger zählt er aber nach wie vor dazu (pag. 1301 Z. 33 f. und Z. 36 f.). Die schwierige persönliche Situation als «sans papier» vermag den Beschuldigten 2 nur minim zu entlasten (vgl. dazu auch pag.