1262 f.) geht hervor, dass der Beschuldigte 2 gerne arbeiten möchte, um seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Er ist aber nach wie vor weder im Besitz einer Aufenthalts- noch einer Arbeitsbewilligung, so dass er keine geregelte Tagesstruktur hat. Gemäss seinen Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung verbringt der Beschuldigte 2 seine Tage mit Sport, konkret Joggen – er gab in der oberinstanzlichen Verhandlung an, abnehmen zu wollen (pag. 1301 Z. 13 f.). Er hat sich zudem im Restaurant AG.________ beworben und dort auch bereits eine Woche lang probegearbeitet (pag. 1301 Z. 17 ff. und Z. 25 f.).