Die oberinstanzlich durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der Beschuldigte 2 aktuell bei seiner Mutter am AE.________ (Adresse) in Bern wohnt (vgl. pag. 1300 Z. 16 ff.). Dies, nachdem er zuvor bis im November 2020 im Rückkehrzentrum AF.________ (Ortschaft) untergebracht, dort aber dann am 11. Novem-