der Ein- oder Ausgrenzung i.S.d. AIG und Konsumwiderhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Juli 2019) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde. - Mit Strafbefehl vom 7. November 2019 schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten 2 wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung i.S.d. AIG zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2019. Die oberinstanzlich durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der Beschuldigte 2 aktuell bei seiner Mutter am AE.