Er war damals also 6-jährig. Am 16. Juni 1995 wurde das Asylgesuch der Familie abgelehnt und die Wegweisung angeordnet und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme verfügt. Am 3. September 2008 (nach dem Strafurteil vom 16. Januar 2008) hob das BFM (heute SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten 2 auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Das Gesuch vom 6. Mai 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September 2008 wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen.