20.9 Täterkomponenten 20.9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 sind zutreffend. Sie werden hier integral übernommen (pag. 1154, S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorab wird auf die Akten verwiesen (vgl. p. 88 f., 389 f., 477 ff., 630 ff., 924 ff.; vgl. auch die Einvernahme vom 28.03.2019 in den Vorakten sowie das dort aus früherem Verfahren reinkopierte Gutachten). Der Beschuldigte 2 reiste am 4. August 1994 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein. Er war damals also 6-jährig.