875) und am 5. Juli 2019 für den rechtswidrigen Aufenthalt von 6 Monaten sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt (pag. 875 f.). Die Kammer geht hier mit Blick auf die VBRS-Richtlinien von einem Anteil von rund 80 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt aus. Der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr, also 360 Tagen vor. Es blieb [recte: bleibt] also noch ein Rest von etwa 140 Tagen Freiheitsstrafe.