In zwei der drei Strafentscheide wurde er zugleich noch weiterer Delikte schuldig gesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte 2 den Vorsatz des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz nach dem Wegweisungsentscheid im Jahr 2008 gefasst hatte und das Ablehnen des Wiedererwägungsgesuchs diesen Vorsatz nicht tangierte, da der Beschuldigte 2 unabhängig vom Entscheid weiter in der Schweiz verbleiben wollte. Es sind somit auch die Urteile vor dem 19. Februar 2015 zu beachten.