Wie sich aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen ergibt, wurde der Beschuldigte in früheren Strafverfahren schon drei Mal wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (bzw. vormals AuG) verurteilt. In zwei der drei Strafentscheide wurde er zugleich noch weiterer Delikte schuldig gesprochen.