Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Kammer verweist für dieses Delikt integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1150 f., S. 129 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Zu beurteilen ist ein Tatzeitraum von knapp vier Jahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für rechtswidrigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten 20 bis 40 Strafeinheiten, von drei bis 12 Monaten 40 bis 90 Strafeinheiten und ab 12 Monaten ab 90 Strafeinheiten als Referenzstrafen vor (S. 28 VBRS- Richtlinien).