Der vorliegende Fall z.N. des Straf- und Zivilklägers ist in Bezug auf das Verschulden mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist damit angemessen. Für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots sehen die VBRS- Richtlinien eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 49 VBRS-Richtlinien). Für die dreifache Missachtung von Hausverboten erachtet die Kammer je eine Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. je einem halben Monat, total 45 Tage Freiheitsstrafe, als angemessen. 20.6 Asperation Widerhandlung gegen das Ausländergesetz