67 20.4.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte durch die Nötigung seine eigene Handlungsfähigkeit und diejenige des Beschuldigten 2 im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten. Zudem wollte er die Angriffswaffe, den Baseballschläger, wiedererlangen und verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger den Spiess umdrehen und im Kampf die Oberhand gewinnen könnte. Die Tat war vermeidbar. Es bleibt bei 40 Tagen Freiheitsstrafe. 20.4.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch