Die Zeitdauer der Einschränkung wäre nur kurz gewesen. Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer, mithin eine Waffe, als Drohmittel benutzte. Die objektive Tatschwere ist hier als sehr leicht zu bezeichnen. Die Ausgangsstrafe für das vollendete Delikt wird auf 40 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt.