Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts verweist die Kammer hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter zunächst auf die Ausführungen unter V. 20.3.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere hiervor. Die freie Willensbildung des Straf- und Zivilklägers wäre im Falle einer Vollendung der Tat durch den Beschuldigten 2 vorübergehend aufgehoben gewesen und hätte verhindert, dass der Straf- und Zivilkläger sich weiter gegen den Einsatz des Baseballschlägers hätte wehren und sich vor weiteren Übergriffen hätte schützen können. Die Zeitdauer der Einschränkung wäre nur kurz gewesen.