20.3.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere Bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch die Nötigung seine eigene Handlungsfähigkeit und diejenige des Beschuldigten 2 im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten. Die Tat war vermeidbar. Bei neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei 3 Monaten Freiheitsstrafe. 20.4 Asperation versuchte Nötigung 20.4.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere