Vorliegend ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung, welche das objektive Tatverschulden mit bloss einem Monat gewichtete (vgl. pag. 1148, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist die Ausgangsstrafe aber auf mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 20.3.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere Bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz handelte.