Das Vorgehen des Beschuldigten 2 geht bei weitem über den in den Richtlinien beschriebenen Referenzsachverhalt hinaus. Es ist insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Ausgangsstrafe von 9 Monaten erscheint angemessen. 20.2.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere In Bezug auf die Komponenten Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 2 vorsätzlich handelte. Auch er war wütend auf den Straf- und Zivilkläger und nutzte die Gelegenheit, um sich an ihm zu rächen. Betreffend