Verglichen damit, gab es vorliegend zwei verletzte Personen, wobei eine davon erheblich, aber nicht schwer, verletzt wurde. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte 2 ein sehr hohes Aggressionspotential hatte und ab einem sehr frühen Zeitpunkt voll in die Auseinandersetzung involviert war. Den vom Beschuldigten 1 mitgenommenen Baseballschläger setzte er ebenfalls bedenkenlos als Schlagwaffe ein. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 geht bei weitem über den in den Richtlinien beschriebenen Referenzsachverhalt hinaus.