Die betroffenen Rechtsgüter beim Raufhandel sind die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit im öffentlichen Raum. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und sich nicht auffallend gross beteiligt hat und wonach nur wenige und nur leichte Verletzungen vorliegen, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46 VBRS- Richtlinien). Verglichen damit, gab es vorliegend zwei verletzte Personen, wobei eine davon erheblich, aber nicht schwer, verletzt wurde.