In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung beizupflichten, wonach die Zusatzstrafe jeweils nur zu einem und zwar zum zeitlich nächsten Urteil zu bilden ist (vgl. S. 57 Protokoll). 20.2 Asperation Raufhandel 20.2.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zunächst wiederum die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Die betroffenen Rechtsgüter beim Raufhandel sind die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit im öffentlichen Raum.