Er war ausserdem wütend und wollte sich für vorherige Provokationen des Straf- und Zivilklägers rächen. Das entschuldigt sein Verhalten selbstverständlich nicht. Die Tat war klarerweise vermeidbar. Aufgrund der neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einer Strafe von 320 Strafeinheiten für das Tatverschulden. 20.1.3 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Aufgrund des grösstenteils unvollendeten Versuchs – der Erfolg, konkret das Erbeuten von CHF 1’000.00, blieb in weiter Ferne – ist die Strafe um 110 Strafeinheiten, zu reduzieren. 20.1.4 Fazit Einsatzstrafe