Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Eine Ausgangsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens in der Grössenordnung von 320 Strafeinheiten erscheint angemessen. 20.1.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden sind zunächst die Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen. Letzterer handelte vorsätzlich. Er wollte sich beim Straf- und Zivilkläger für die durch ihn selber zerstörte Herdplatte finanziell schadlos halten. Er war ausserdem wütend und wollte sich für vorherige Provokationen des Straf- und Zivilklägers rächen.