Hingegen war die vom Beschuldigten 2 angewendete und in Aussicht gestellte Gewalt – notabene in der eigenen Wohnung des Straf- und Zivilklägers – doch recht massiv, so dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs trotzdem nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist keine besondere Verwerflichkeit auszumachen, welche über das zur Erfüllung des Tatbestandes Nötige hinausgehen würde. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.