19. Strafrahmen, Strafarten und Zusatzstrafenbildung Das abstrakt schwerste Delikt ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1329) nicht der Raufhandel, sondern vielmehr die versuchte räuberische Erpressung, mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 aStGB). Zwar mag zutreffen, dass das abstrakt schwerste Delikt vorliegend nicht auch konkret am schwersten wiegt. Dies wird unter Umständen im Rahmen der Asperation über den Asperationsfaktor zu korrigieren sein.