18. Anwendbares Recht Auch betreffend die theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht verweist die Kammer vorab auf die Erwägungen unter IV.13. Anwendbares Recht hiervor. Um den Beschuldigten 2 von erneuter Delinquenz abzuhalten, ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. betreffend die Wahl der Strafart auch die Erwägungen unter V.20.1.5. Strafart, Gesamtstrafen- und Zusatzstrafenbildung hiernach). Somit ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten 2 nicht milder ist.