61) sowie die Anhaltung vom 23. August 2016 (pag. 65, pag. 67), ausmachend insgesamt 44 Tage, sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 16.9 Fazit Strafmass Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahre) zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre.