63 dem sich der Beschuldigte 1 bereits wieder mehr als ein zusätzliches Jahr wohlverhalten hat, auf 3 Jahre festgelegt. Diese Dauer erscheint angesichts der Tatsache, dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, notwendig. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft vom 15. Januar 2015 (pag. 24) bis am 26. Februar 2015 (pag. 61) sowie die Anhaltung vom 23. August 2016 (pag.