16.6 Fazit Gesamtgeldstrafe Bei dieser Ausgangslage braucht für die übrigen Schuldsprüche, welche ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren wären – konkret die einfache Körperverletzung, den Hausfriedensbruch und die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – keine Strafe mehr zugemessen zu werden. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015. 16.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 1 ist aktuell Sozialhilfeempfänger. Aufgrund dessen ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen.