Auch die Zusatzstrafenbildung ändert mithin nichts daran, dass das erlaubte Höchststrafmass von 180 Tagessätzen überschritten ist. 16.5 Täterkomponenten und Verletzung des Beschleunigungsgebots Auch die aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmende Erhöhung (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.15.4. Täterkomponenten hiervor) sowie die Minderung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.15.6. Verletzung Beschleunigungsgebot hiervor) vermögen sich insgesamt nicht dergestalt auszuwirken, dass eine Geldstrafe unter 180 Tagessätzen resultieren würde. 16.6 Fazit Gesamtgeldstrafe