Um die Zusatzstrafe zu bilden, sind die 30 Tagessätze im Umfang von 25 Tagessätzen zu den 210 Tagessätzen hinzuzurechnen, da die Geldstrafe gemäss Urteil vom 30. März 2015 bereits Asperationsanteile enthält. Von den sich ergebenden 235 Tagessätzen sind anschliessend die bereits mit Urteil ausgesprochenen 30 Tagessätze wieder abzuziehen, so dass eine Zusatzstrafe von 205 Tagessätzen Geldstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 resultiert. Auch die Zusatzstrafenbildung ändert mithin nichts daran, dass das erlaubte Höchststrafmass von 180 Tagessätzen überschritten ist.