16.4 Zusatzstrafenbildung zum Urteil vom 30. März 2015 Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 wurde der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Es handelt sich somit in Bezug auf die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte um einen Fall von retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Um die Zusatzstrafe zu bilden, sind die 30 Tagessätze im Umfang von 25 Tagessätzen zu den 210 Tagessätzen hinzuzurechnen, da die Geldstrafe gemäss Urteil vom 30. März 2015 bereits Asperationsanteile enthält.