62 nicht bekannt ist), geht die Kamer wie bereits die Vorinstanz von 90 Strafeinheiten aus. Dabei ist wiederum auf Geldstrafe, also 90 Tagessätze, zu erkennen. Asperiert man davon zwei Drittel, ausmachend 60 Tagessätze, beläuft sich das Gesamtstrafmass bereits auf 210 Tagessätze. Damit wurde das Höchststrafmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss dem anwendbaren, milderen neuen Recht bereits überschritten. 16.4 Zusatzstrafenbildung zum Urteil vom 30. März 2015