Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, was dazu führt, dass die Partnerin vor dem zur Gewalt neigenden Täter Angst hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte 1 drohte der Strafklägerin am Telefon direkt oder via deren Mutter damit, dass er das ungeborene Kind «herausschlagen, herausbrätschen werde» bzw. dass sie den Entscheid, das Kind zu behalten, bereuen und er ihr das Leben