16.2.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 handelte mit Vorsatz. Seine Beweggründe waren Frust, Wut, und verletzter Stolz. Die Entscheidungsfreiheit war voll erhalten, die Tat war vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit neutral zu gewichten. Das gesamte Tatverschulden ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten mit 40 Strafeinheiten zu bewerten. 16.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund und Fazit Einzelstrafe Für den Versuch erfolgt ein Abzug von 10 Strafeinheiten, was insgesamt bei den Tatkomponenten zu 30 Strafeinheiten führt.