Geschützt wird die körperliche Integrität und Unversehrtheit. Bei einem Tritt in den Rücken sind primär oberflächliche Hautverletzungen sowie vorübergehende Rückenbeschwerden zu erwarten. Vorliegend erfolgte ein einzelner Tritt in den Rücken der Strafklägerin, die am Aufstehen bzw. sich am Aufrappeln war. Angesichts dessen ist von einem sehr leichten Fall auszugehen. Die Kammer erachtet – insbesondere aufgrund der geringen Nachwirkungen im Vergleich zum Referenzsachverhalt – eine Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 handelte mit Vorsatz.