In dubio pro reo ist beim Beschuldigten 1 unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe von Eventualvorsatz auszugehen. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze. Der Beschuldigte 1 handelte mit Bereicherungsabsicht. Die Entscheidungsfreiheit war voll erhalten und die Tat war vermeidbar. 16.1.3 Fazit Einsatzstrafe Das gesamte Tatverschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe beträgt 130 Tagessätze Geldstrafe.