Angesichts dieser erleichternden Umstände ist von einem sehr leichten Fall im unteren Bereich auszugehen. Es rechtfertigt sich die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich zu unterschreiten und die Strafart zur Geldstrafe zu wechseln (Art. 25 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Die von der Vorinstanz dafür veranschlagte Ausgangsstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 16.1.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden In dubio pro reo ist beim Beschuldigten 1 unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe von Eventualvorsatz auszugehen.