Es ist folglich von der Mindestmenge von 12 Gramm reinem Heroin auszugehen. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass Beschuldigte 1 selber kein Heroin verkauft hat. Seine Tat stellt keine eigentliche «Förderungshandlung» dar. Er stellte lediglich eine sichere Unterkunft zur Verfügung, wobei es insbesondere auch keine Drogenübergaben gab in seinem Domizil. Der Beschuldigte 1 war reiner Gehilfe (Art. 25 StGB). Angesichts dieser erleichternden Umstände ist von einem sehr leichten Fall im unteren Bereich auszugehen.