60 15.6 Verletzung Beschleunigungsgebot Wie die Beschwerdekammer im Verfahren BK 18 490 mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (pag. 708 ff.) bereits festgestellt hat, hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt (pag. 714, E. 4.3). Seit dem Tatzeitpunkt sind nun schon über 6 Jahre seit der Auseinandersetzung vom Januar 2015 bzw. über 4 Jahre seit den Vorfällen vom Sommer 2016 vergangen. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund bei der Freiheitsstrafe eine Reduktion um 20% bzw. um 12 Monate auf 48 Monate.