15.5 Bildung Gesamtfreiheitsstrafe Die Einzelstrafen für die sexuelle Nötigung und die versuchte schwere Körperverletzung sind mit je rund 2/3 zur Einsatzstrafe für den versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch hinzuzurechnen. Das ergibt (noch ohne Täterkomponenten) eine Gesamtfreiheitsstrafe für alle drei Delikte von 57 Monaten (27 Monate + 10 Monate [2/3 von 15] + 20 Monate [ca. 2/3 von 30]). Die Kammer merkt an dieser Stelle an, dass sich die von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung erwähnte Problematik (vgl. pag. 1328 und pag.