1293 Z. 9 f., Z. 12 f. und Z. 15 f.). Insgesamt sind die Komponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse neutral zu gewichten. 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 zeigte weder Einsicht noch Reue. Ein Geständnisrabatt kommt daher nicht in Betracht. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte 1 während hängigem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, indem er die sexuelle Nötigung und den versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch zum Nachteil der Strafklägerin beging. Es rechtfertigt sich aufgrund dessen eine Erhöhung um 3 Monate.