Seine Tochter Z.________ wohnt bei ihrer Grossmutter in Bern, der Beschuldigte 1 verfügt in seiner Wohnung aber über ein Zimmer für seine Tochter und sieht sie ein bis zwei Mal wöchentlich (pag. 1292 Z. 19, Z. 21 f., Z. 24 ff., Z. 28 f.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte 1 seit bald drei Jahren eine Freundin (pag. 1292 Z. 38 f., Z. 41 f. und Z. 44 f.), er verbringt seine Zeit mit Aufräumen, dem Haushalt und der Jobsuche (pag. 1293 Z. 2 ff.) und ist nach wie vor mit dem Beschuldigten 2 und mit dem Straf- und Zivilkläger befreundet (pag. 1293 Z. 9 f., Z. 12 f. und Z. 15 f.).