Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 dem Polizeibeamten seine Lebensgeschichte im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 22. Dezember 2020 (pag. 1246 ff.) in extenso diktierte. Für die Beurteilung seines Vorlebens ist dies aber höchstens insofern von Belang, als dass ersichtlich ist, dass er einen Grossteil seiner Jugend hier in der Schweiz in Heimen war und dass er aufgrund des Status als Flüchtling keine Lehre machen konnte. Aktuell ist das Verfahren um Verlängerung der am 28. Dezember 2015 abgelaufenen Niederlassungsbewilligung C sistiert (pag. 1251).