Er wollte dem Straf- und Zivilkläger nach all den vorangegangenen Auseinandersetzungen und Provokationen «den Meister zeigen». Aufgrund des Eventualvorsatzes ist eine kleine Reduktion von 3 Monaten angezeigt (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1314). Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist offensichtlich, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar war. Dies wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.