15.3.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten 1 hält die Kammer fest, dass dieser zumindest eventualvorsätzlich handelte. Es war wohl nicht sein direktes Ziel, dem Straf- und Zivilkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen, er nahm eine solche aber klar in Kauf. Die Beweggründe waren egoistisch; eine Mischung aus Kränkung, Wut und Rache. Er wollte dem Straf- und Zivilkläger nach all den vorangegangenen Auseinandersetzungen und Provokationen «den Meister zeigen».