Dafür erscheint eine Ausgangsstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. An dieser Stelle merkt die Kammer an, dass entgegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1327, wonach der Strafrahmen zu dritteln sei und ein mittelschweres Verschulden in der Mitte des Strafrahmens angesiedelt werden müsse) nicht das arithmetische Mittel genommen werden muss, wenn das Verschulden als mittelschwer bezeichnet wird. Vielmehr ist einzig entscheidend, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht. 15.3.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden