Am Schluss überliess er den erkennbar und erheblich verletzten Straf- und Zivilkläger einfach sich selber. Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Überfall in der eigenen Wohnung des Straf- und Zivilklägers stattfand, womit die potentielle Gefahr eines Verlusts des nachträglichen Sicherheitsgefühls einhergeht. Das objektive Tatverschulden kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1314) nicht mehr als leicht, sondern muss als mittelschwer bezeichnet werden. Dafür erscheint eine Ausgangsstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.